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Arzthaftungsrecht
Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist durch zahlreiche Verpflichtungen des Arztes gekennzeichnet.
So schuldet der Arzt insbesondere eine fachgerechte Behandlung, die den jeweiligen medizinischen Standards entspricht. Hierbei hat der Arzt insbesondere auch neue Methoden anzuwenden, wenn sich diese in der Wissenschaft durchgesetzt haben. Vor Therapiebeginn hat der Arzt den Patienten über etwaige Risiken der Behandlung in einer Weise aufzuklären, die für den medizinischen Laien verständlich ist.

Ob diese Verpflichtungen eingehalten wurden, klärt in der Regel ein medizinischer Sachverständiger, der im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von dem Geschädigten, der Haftpflichtversicherung des Arztes, der Schlichtungsstelle oder letztlich im Klageverfahren durch das Gericht beauftragt werden kann.

Zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers empfehlen wir, zunächst die außergerichtliche Verhandlung mit dem Arzt bzw. der Haftpflichtversicherung des Arztes, um so eine zügige Schadensersatzleistung zu erzielen.
Im Ablehnungsfall kann ein kostenfreies Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer beschritten werden. Sollte auch dieses nicht zum Erfolg verhelfen, verbleibt es Klage einzureichen.

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