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Familienrecht

Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Das Familienrecht regelt unter anderem die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft und Familie. Das Familienrecht ist geprägt durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Unter anderem schützt Art. 6 GG das elterliche Erziehungsrecht sowie den Anspruch der Mutter auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft.

Das eheliche Güterrecht (§§ 1363 ff BGB) befasst sich mit den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen drei Güterständen: der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Unabhängig davon, welcher Güterstand gewählt wurde, findet zwischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt (§§ 1587 ff. BGB). Beim Versorgungsausgleich geht es um die Aufteilung des Hausrats unter den Ehegatten. Dieser Vorgang ist in der Hausratsverordnung (Hausrats-VO) geregelt. Einigen sich die Ehegatten nicht, entscheidet das Gericht.

Eine Auflösung der Ehe kann durch Aufhebung oder Scheidung bewirkt werden. Die Aufhebung der Ehe setzt einen Aufhebungsgrund voraus. Mögliche Gründe sind in §1314 BGB aufgeführt, z.B. Eheunmündigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Doppelehe, Verwandtschaftsehe, arglistige Täuschung.
Einziger Grund für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Der Antragssteller muss beweisen, dass die Lebensgemeinschaft nicht besteht und eine Wiederherstellung dieser auch nicht zu erwarten ist. Nach § 1566 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Beim Unterhalt wird zwischen dem Ehegattenunterhalt und dem Verwandtenunterhalt, der v.a. in Form des Kindesunterhalts von Bedeutung ist. Ein Unterhaltsanspruch setzt dabei zweierlei voraus. Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein, d.h. er kann seinen Unterhalt aus tatsächlichen oder zumutbar erzielten Einkünften nicht leisten. Der Unterhaltspflichtige muss überhaupt leistungsfähig sein. Dies ist er nicht, wenn sein eigener Unterhalt durch die Unterhaltsleistung gefährdet würde.

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