Das Familienrecht
ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Das Familienrecht regelt
unter anderem die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft
und Familie. Das Familienrecht ist geprägt durch Art.
6 des Grundgesetzes (GG). Unter anderem schützt Art.
6 GG das elterliche Erziehungsrecht sowie den Anspruch der
Mutter auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft.
Das eheliche Güterrecht (§§ 1363 ff BGB)
befasst sich mit den vermögensrechtlichen Beziehungen
der Ehegatten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen drei
Güterständen: der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung
und der Gütergemeinschaft.
Unabhängig davon, welcher Güterstand gewählt
wurde, findet zwischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich
ein Versorgungsausgleich statt (§§ 1587 ff. BGB).
Beim Versorgungsausgleich geht es um die Aufteilung des
Hausrats unter den Ehegatten. Dieser Vorgang ist in der
Hausratsverordnung (Hausrats-VO) geregelt. Einigen sich
die Ehegatten nicht, entscheidet das Gericht.
Eine Auflösung der Ehe kann durch Aufhebung oder Scheidung
bewirkt werden. Die Aufhebung der Ehe setzt einen Aufhebungsgrund
voraus. Mögliche Gründe sind in §1314 BGB
aufgeführt, z.B. Eheunmündigkeit, Geschäftsunfähigkeit,
Doppelehe, Verwandtschaftsehe, arglistige Täuschung.
Einziger Grund für eine Scheidung ist das Scheitern
der Ehe (§ 1565 BGB). Der Antragssteller muss beweisen,
dass die Lebensgemeinschaft nicht besteht und eine Wiederherstellung
dieser auch nicht zu erwarten ist. Nach § 1566 BGB
wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn
die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, die Ehegatten
seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung
beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Beim Unterhalt wird zwischen dem Ehegattenunterhalt und
dem Verwandtenunterhalt, der v.a. in Form des Kindesunterhalts
von Bedeutung ist. Ein Unterhaltsanspruch setzt dabei zweierlei
voraus. Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein,
d.h. er kann seinen Unterhalt aus tatsächlichen oder
zumutbar erzielten Einkünften nicht leisten. Der Unterhaltspflichtige
muss überhaupt leistungsfähig sein. Dies ist er
nicht, wenn sein eigener Unterhalt durch die Unterhaltsleistung
gefährdet würde.
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