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Krankenversicherungsrecht

Das Krankenversicherungsrecht dient zur Absicherung des Versicherten vor dem finanziellen Risiko einer Verletzung oder Erkrankung. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung, in der nach § 5 I SGB V Arbeiter, Angestellte und Auszubildende zu versichern sind. Diese gilt auch für Studenten, Rentner und Arbeitslose.

Für Arbeitslose übernimmt die Agentur für Arbeit nach § 251 IV a SGB V die Beiträge.
Ehegatten und Kinder haben jeweils einen eigenen Anspruch auf Leistung gem. § 10 SGB V.
Von der Versicherung frei sind Selbstständige, Beamte und Arbeitnehmer, deren regelmäßig erzieltes Bruttojahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

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