Das Krankenversicherungsrecht dient zur Absicherung
des Versicherten vor dem finanziellen Risiko einer
Verletzung oder Erkrankung. Die gesetzliche Krankenversicherung
ist eine Pflichtversicherung, in der nach § 5
I SGB V Arbeiter, Angestellte und Auszubildende zu
versichern sind. Diese gilt auch für Studenten,
Rentner und Arbeitslose.
Für Arbeitslose übernimmt die Agentur für
Arbeit nach § 251 IV a SGB V die Beiträge.
Ehegatten und Kinder haben jeweils einen eigenen Anspruch
auf Leistung gem. § 10 SGB V.
Von der Versicherung frei sind Selbstständige,
Beamte und Arbeitnehmer, deren regelmäßig
erzieltes Bruttojahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreitet.
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